Xetra-Gold und Gold-ETCs (§ 23 EStG)

Kurz gesagt:

  • Ein Wertpapier, das dir einen Anspruch auf Lieferung von physischem Gold gibt und voll mit Gold gedeckt ist (etwa Xetra-Gold), behandelt capi.tax als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) – nicht als Kapitalertrag.
  • Verkaufst du innerhalb eines Jahres nach dem Kauf, gehört das Ergebnis in die Anlage SO. Nach mehr als einem Jahr ist der Verkauf nicht steuerbar, ein Gewinn wie ein Verlust (Ausnahme: verliehene Papiere, siehe unten).
  • Gold-Wertpapiere und Währungsgewinne aus unverzinstem Guthaben teilen sich eine Freigrenze von 1.000 € im Jahr (bis 2023: 600 €).
  • capi.tax erkennt solche Papiere nur an der ISIN einer kurzen Liste. Alles andere ordnest du selbst unter Anpassungen > Symbolzuordnung zu.

Warum Gold anders behandelt wird

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Xetra-Gold keine Kapitalforderung ist, sondern ein Anspruch auf eine Sache: auf Gold (BFH VIII R 35/14 und VIII R 4/15). Die Finanzverwaltung folgt dem (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 57). Damit gilt nicht die Abgeltungsteuer, sondern dieselbe Regel wie für physisches Gold: steuerpflichtig nur, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Auch die Auslieferung des Goldes ist kein Verkauf.

Welche Papiere capi.tax erkennt

Papier ISIN So behandelt capi.tax es
Xetra-Gold DE000A0S9GB0 privates Veräußerungsgeschäft (§ 23)
EUWAX Gold II DE000EWG2LD7 privates Veräußerungsgeschäft (§ 23)
andere Gold-ETCs ohne Lieferanspruch für Privatanleger (z. B. iShares Physical Gold) – sonstige Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG, allgemeiner Verlusttopf), mit Hinweis, siehe Rohstoffprodukte
US-Gold-Trusts (GLD, IAU, SLV, PPLT) – sonstiger Investmentfonds ohne Teilfreistellung, mit Hinweis

Die Erkennung läuft nur über die ISIN, nie über Namen wie „Physical Gold“: Die meisten physisch besicherten ETCs geben Privatanlegern keinen Lieferanspruch. Erkennt capi.tax ein Papier als § 23, weist ein Hinweis darauf hin. Passt das für dein Produkt nicht, ordnest du das Symbol unter Anpassungen > Symbolzuordnung anders zu – umgekehrt kannst du dort ein Papier mit Lieferanspruch, das capi.tax nicht kennt, als privates Veräußerungsgeschäft einordnen. Ob ein Produkt einen Lieferanspruch hat, steht in seinen Emissionsbedingungen.

So rechnet capi.tax

  • Reihenfolge: Verkäufe werden nach FIFO den ältesten Käufen zugeordnet. Jede Kauftranche wird einzeln auf die Jahresfrist geprüft – ein Verkauf kann also teils steuerpflichtig, teils nicht steuerbar sein.
  • Frist nach Kalendertag: Gekauft am 15.03.2024, verkauft am 15.03.2025 ist noch innerhalb der Frist, am 16.03.2025 nicht mehr. Maßgeblich ist der Handelstag.
  • Kosten: Die Kaufprovision erhöht die Anschaffungskosten, die Verkaufsprovision mindert den Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG). Depotgebühren berücksichtigt capi.tax nicht.
  • Bestand aus dem Vorjahr: Lädst du den Jahresauszug des Vorjahres mit hoch, übernimmt capi.tax die Käufe mit ihrem ursprünglichen Kaufdatum.

Beispiel: Du kaufst am 10.01.2025 100 Stück Xetra-Gold für 8.000 € und verkaufst sie am 10.06.2025 für 9.500 €. Das Ergebnis von 1.500 € liegt innerhalb der Jahresfrist und erreicht die Freigrenze – es gehört vollständig in die Anlage SO. Hättest du erst am 11.01.2026 oder später verkauft, wäre der Gewinn nicht steuerbar.

Freigrenze und Verluste

Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). capi.tax verrechnet deshalb Gold-Ergebnisse und Währungsgewinne aus unverzinstem Guthaben und prüft die Freigrenze einmal für die Summe. Liegt die Summe darunter, bleibt alles steuerfrei; erreicht sie die Grenze, ist alles steuerpflichtig. Geschäfte, die capi.tax nicht kennt – etwa Krypto oder ein zweites Depot –, zählen beim Finanzamt mit.

Ein Verlust innerhalb der Jahresfrist wird nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet, nicht mit Aktien- oder Zinserträgen (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG). Bleibt ein Verlust übrig, zeigt capi.tax ihn an; er wird mit solchen Gewinnen des Vorjahres oder späterer Jahre verrechnet (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG). Einen Verlustvortrag aus früheren Jahren zieht das Finanzamt selbst ab: Es kennt ihn aus seinem Feststellungsbescheid und verrechnet ihn erst, nachdem die Freigrenze geprüft ist. In die Anlage SO trägst du nur die Ergebnisse des Jahres ein.

Wo du das Ergebnis findest

Im Tab Anlage KAP zeigt der Abschnitt Anlage SO – private Veräußerungsgeschäfte die Summe aus Fremdwährung und Wertpapieren (Gesamtergebnis), den Wert „Nach Freigrenze, ohne andere Geschäfte“ und jeden Verkauf mit Kauf- und Verkaufsdatum. Die Freigrenze wendet das Finanzamt selbst auf alle deine privaten Veräußerungsgeschäfte an; der Wert nach Freigrenze zeigt nur, wie sie ausgeht, wenn du keine weiteren hast. Hast du auch Währungsgewinne, sind sie im Gesamtergebnis schon enthalten – der Kasten „§ 23 EStG“ im Abschnitt „Währungsgewinne“ kommt nicht zusätzlich dazu.

Die Anlage SO fragt bei den privaten Veräußerungsgeschäften mit anderen Wirtschaftsgütern je Geschäft nach Bezeichnung, Anschaffungs- und Veräußerungsdatum, Veräußerungspreis, Anschaffungskosten, Werbungskosten und Gewinn oder Verlust. Die Spalten der Verkaufsliste in capi.tax entsprechen diesen Angaben (Erlös, Anschaffungskosten, Verkaufskosten, Ergebnis). Die Anlage SO hat aber nur Platz für ein Geschäft im Einzelnen (2024: Zeilen 48–53, 2025: Zeilen 52–57). Mehrere Geschäfte trägst du zusammen in die Zeile „Gewinne / Verluste aus weiteren Veräußerungen … (laut gesonderter Aufstellung)“ ein: 2024 Zeile 55, 2025 Zeile 59, Kennzahl 116 (Ehefrau / Person B: 117). Dorthin gehört das Gesamtergebnis vor der Freigrenze, auch ein Verlust; als gesonderte Aufstellung dient die Verkaufsliste aus capi.tax. capi.tax zeigt diese Zeile im Abschnitt an. Für andere Steuerjahre sind die Zeilennummern nicht geprüft und werden nicht angezeigt.

Private Veräußerungsgeschäfte werden mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert, nicht mit der Abgeltungsteuer – deshalb rechnet capi.tax für sie keine Steuer aus.

Was capi.tax nicht abdeckt

  • Leerverkäufe solcher Papiere (mit Hinweis ausgelassen).
  • Eine Auslieferung des Goldes oder einen Depotübertrag: Der Bestand verschwindet dann ohne Verkauf.
  • Verliehene Papiere (etwa über das IBKR-Wertpapierleihprogramm): Dann kann sich die Frist auf zehn Jahre verlängern (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG). capi.tax erkennt eine Leihe nicht und zeigt dazu keinen Hinweis.

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