Investmentfonds & Teilfreistellung
Bei Fonds und ETFs bleibt ein fester Anteil deiner Erträge von vornherein steuerfrei – die Teilfreistellung (§ 20 InvStG). Sie gleicht aus, dass der Fonds in seinem Inneren bereits Steuern getragen hat. Wie hoch sie ausfällt, hängt allein von der Fondsart ab.
Die Sätze
- Aktienfonds – überwiegend Aktien (laut Anlagebedingungen mehr als 50 %): 30 % steuerfrei.
- Mischfonds – mindestens 25 % Aktien: 15 % steuerfrei.
- Immobilienfonds: 60 % steuerfrei.
- Auslands-Immobilienfonds – überwiegend ausländische Immobilien: 80 % steuerfrei.
- Sonstige Fonds – etwa reine Anleihe-ETFs: 0 %.
Auf alles, was der Fonds abwirft
Die Teilfreistellung wirkt gleichermaßen auf Ausschüttungen, die Vorabpauschale und den Gewinn beim Verkauf der Fondsanteile. Leicht übersehen: Sie mindert auch Verluste. Verkaufst du Anteile eines Aktienfonds mit Verlust, sind davon nur 70 % steuerlich abziehbar – die übrigen 30 % bleiben außen vor.
Die Fondsart musst du festlegen
Ob ein Fonds als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds gilt, ergibt sich aus seinen Anlagebedingungen – nicht aus der tatsächlichen Zusammensetzung an einem einzelnen Tag. Die Daten von Interactive Brokers und Tastytrade enthalten diese deutsche Einordnung nicht. Deshalb hinterlegst du die Fondsart in capi.tax selbst; fehlt sie, rechnen wir bewusst nicht mit einer stillen Annahme, sondern weisen dich darauf hin.
In der Steuererklärung
Fondserträge ohne deutschen Steuerabzug gehören in die Anlage KAP-INV, getrennt nach Fondsart. Du trägst die Bruttowerte ein; die Teilfreistellung zieht das Finanzamt ab.
capi.tax bereitet deine Daten auf und ist keine Steuerberatung. Bitte prüfe die Zahlen und wende dich für deinen persönlichen Fall an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.