Ausländische Quellensteuer
Zahlt dir ein US-Unternehmen eine Dividende, behalten die USA vorab einen Teil als Quellensteuer ein. Damit dieselbe Dividende nicht doppelt belastet wird, rechnet Deutschland die ausländische Steuer auf deine 25 % Abgeltungsteuer an (§ 32d Abs. 5 EStG). capi.tax bereitet die anrechenbare Quellensteuer je Land für dich auf.
Zwei Grenzen
Angerechnet wird nicht automatisch alles, was im Ausland einbehalten wurde:
- 25 %-Grenze: Höchstens 25 % ausländische Steuer je einzelnem Kapitalertrag sind anrechenbar (§ 32d Abs. 5 EStG).
- DBA-Grenze: Nur der Satz, den der Quellenstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen behalten darf. Für US-Dividenden sind das 15 % (Art. 10 DBA-USA).
Der W-8BEN-Fall
Mit einem gültigen W-8BEN-Formular behalten die USA nur 15 % ein – die sind in Deutschland voll anrechenbar. Ohne W-8BEN behalten die USA 30 % ein. Dann sind nur 15 % anrechenbar; die überschüssigen 15 % holst du dir nicht über die deutsche Erklärung zurück, sondern nur direkt vom US-Fiskus (Erstattungsverfahren).
Fonds: Anrechnung nach Teilfreistellung
Bei Fondserträgen ist die Bemessungsgrundlage bereits um die Teilfreistellung gemindert – entsprechend sinkt die anrechenbare Quellensteuer. Bei einem Aktienfonds (30 % Teilfreistellung) sind von 15 € US-Quellensteuer nur 70 %, also 10,50 €, anrechenbar.
Wichtig bei US-Brokern
Ein deutscher Broker verrechnet die anrechenbare Quellensteuer automatisch. Interactive Brokers und Tastytrade tun das nicht – du trägst sie selbst in die Anlage KAP ein (bei Fonds in die Anlage KAP-INV), in die Zeilen für anrechenbare ausländische Steuern. Beachte: Auf US-Kursgewinne aus Aktien oder Optionen fällt in der Regel keine US-Quellensteuer an, die anzurechnen wäre – hier greift nur die deutsche Steuer. Nicht genutzte Quellensteuer wird in Deutschland weder erstattet noch vorgetragen.
capi.tax bereitet deine Daten auf und ist keine Steuerberatung. Bitte prüfe die Zahlen und wende dich für deinen persönlichen Fall an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.